Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschulen

1. Bestandteil der Ausbildung. Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und

praktischen Fahrunterricht. Schriftlicher Ausbildungsvertrag. Sie erfolgt aufgrund

eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. Rechtliche Grundlagen der Ausbildung.

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und

der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsverordnung,

erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die

Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind. Beendigung der Ausbildung. Die Ausbildung

endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf

von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis

nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen

der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32

FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages

ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers. Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages

heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen

für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der

Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2. Entgelte/Preisaushang. Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte

haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.

3. Grundbetrag und Leistungen.

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der

Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen

bis zur ersten theoretischen Prüfung. Erhebung von Teilgrundbeträgen

bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen Prüfung. Für die weitere

Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule

berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen,

höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung

eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen.

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die

Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie

die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist. Kann der Fahrschüler eine vereinbarte

Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen.

Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten

Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom

Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes

zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein

Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen.

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische

und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei

Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart,

erhoben.

4. Zahlungsbedingungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag

bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt

derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten

Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung

fällig. Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen. Wird das Entgelt

nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung

sowie die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung. Das Entgelt für eine eventuell

erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben

zu entrichten.

5. Kündigung des Vertrages. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit,

von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund

liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung ohne triftigen

Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung

beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b)

den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils

zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen

Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Textform der Kündigung.

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

6. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung. Wird der Ausbildungsvertrag

gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden

und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus

wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der

Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung

erfolgt; b) 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von sechs Wochen

nach Ausbildungsbeginn erfolgt; c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung

später als sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der

Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht

angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen

Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der

Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung

ist zurückzuerstatten.

7. Einhaltung vereinbarter Termine. Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben

dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden

beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers

davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz

berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten

oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit

nachzuholen oder gutzuschreiben. Wartezeiten bei Verspätung. Verspätet sich

der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu

warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen

Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten.

Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu

warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3 b Absatz

3). Ausfallentschädigung. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht

wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei

nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8. Ausschluss vom Unterricht. Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

a) wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;

b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung. Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung

drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler

bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer

Höhe entstanden.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen. Der Fahrschüler ist zur

pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen

Anschauungsmaterials verpflichtet.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen. Ausbildungsfahrzeuge dürfen

nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen

können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung. Geht bei der

Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer

verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den

Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule

zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dies ordnungsgemäß

abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn

sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum

Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer

nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6

FahrschAusbO). Anmeldung zur Prüfung. Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung

bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint

der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die

Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12. Gerichtsstand. Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland

oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort

aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der

Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

13. Die DATAPART Factoring GmbH ist berechtigt, personenbezogene Daten an Unternehmen,

die vertraglich vereinbarte Leistungen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsvertrag

anbieten, weiterzugeben.

14. Die Abrechnung der fälligen Forderungen aus dem Ausbildungsvertrag erfolgt ausschließlich

über die DATAPART Factoring GmbH, der diese Forderungen von der Fahrschule

abgetreten sind. Der Fahrschüler hat diese Rechnungen mit schuldbefreiender

Wirkung ausschließlich an die DATAPART Factoring GmbH, 71636 Ludwigsburg zu

bezahlen. Die DATAPART ist berechtigt elektronische Abrechnungen der Leistungen in

einem Internet-Portal zur Verfügung zu stellen oder per E-Mail zuzusenden.

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