Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschulen
1. Bestandteil der Ausbildung. Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und
praktischen Fahrunterricht. Schriftlicher Ausbildungsvertrag. Sie erfolgt aufgrund
eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. Rechtliche Grundlagen der Ausbildung.
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und
der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsverordnung,
erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die
Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind. Beendigung der Ausbildung. Die Ausbildung
endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf
von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis
nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen
der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32
FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages
ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers. Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages
heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen
für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der
Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2. Entgelte/Preisaushang. Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte
haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen.
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der
Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen
bis zur ersten theoretischen Prüfung. Erhebung von Teilgrundbeträgen
bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen Prüfung. Für die weitere
Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule
berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen,
höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung
eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen.
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die
Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie
die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist. Kann der Fahrschüler eine vereinbarte
Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen.
Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten
Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom
Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes
zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen.
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische
und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei
Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart,
erhoben.
4. Zahlungsbedingungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag
bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt
derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten
Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung
fällig. Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen. Wird das Entgelt
nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung
sowie die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung. Das Entgelt für eine eventuell
erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben
zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit,
von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung ohne triftigen
Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung
beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b)
den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils
zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen
Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Textform der Kündigung.
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
6. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung. Wird der Ausbildungsvertrag
gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden
und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus
wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der
Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung
erfolgt; b) 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von sechs Wochen
nach Ausbildungsbeginn erfolgt; c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung
später als sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht
angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen
Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der
Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung
ist zurückzuerstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine. Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben
dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden
beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers
davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz
berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten
oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit
nachzuholen oder gutzuschreiben. Wartezeiten bei Verspätung. Verspätet sich
der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu
warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen
Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten.
Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu
warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3 b Absatz
3). Ausfallentschädigung. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei
nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8. Ausschluss vom Unterricht. Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung. Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung
drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler
bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen. Der Fahrschüler ist zur
pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen
Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen. Ausbildungsfahrzeuge dürfen
nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen
können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung. Geht bei der
Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer
verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den
Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule
zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dies ordnungsgemäß
abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11. Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn
sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer
nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6
FahrschAusbO). Anmeldung zur Prüfung. Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung
bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint
der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die
Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12. Gerichtsstand. Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
13. Die DATAPART Factoring GmbH ist berechtigt, personenbezogene Daten an Unternehmen,
die vertraglich vereinbarte Leistungen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsvertrag
anbieten, weiterzugeben.
14. Die Abrechnung der fälligen Forderungen aus dem Ausbildungsvertrag erfolgt ausschließlich
über die DATAPART Factoring GmbH, der diese Forderungen von der Fahrschule
abgetreten sind. Der Fahrschüler hat diese Rechnungen mit schuldbefreiender
Wirkung ausschließlich an die DATAPART Factoring GmbH, 71636 Ludwigsburg zu
bezahlen. Die DATAPART ist berechtigt elektronische Abrechnungen der Leistungen in
einem Internet-Portal zur Verfügung zu stellen oder per E-Mail zuzusenden.
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